Router im Studentenwohnheim sicher?

Internetgeschwindigkeit

Ihr Internet ist zu langsam? Sie möchten daher bei Ihrem Anbieter das Entgelt für Ihren Internetzugang mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen? Seit dem 1. Dezember 2021 haben Sie gesetzlich diese Möglichkeit. Wir unterstützen Sie mit unserem Nachweisverfahren.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Ihrem Festnetz-Internetzugang vorliegt.

Ab wann eine solche Abweichung vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in einer Seit dem 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber Ihre Verbraucherrechte umfassend gestärkt. Bei nicht vertragskonformer Leistung können Sie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber Ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.Voraussetzung dafür ist, dass zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Ihrem Festnetz-Internetzugang vorliegt.Ab wann eine solche Abweichung vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) festgelegt.

Minderungs- oder Sonderkündigungsrecht

Mit der Breitbandmessung Desktop-App stellt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Nachweisverfahren zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten zur Verfügung. Im Rahmen einer Messkampagne können Sie die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten Ihres Internetanschlusses im Up- und Download ermitteln. Diese können Sie mit den vertraglich vereinbarten Geschwindigkeiten vergleichen. Am Ende einer Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll mit der Aussage, ob eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt. Dieses Protokoll mit allen Messdetails können Sie bei Ihrem Anbieter zum Nachweis einer Minderleistung vorlegen.

In einer Handreichung (pdf / 242 KB) sind für Sie die wesentlichen Vorgaben des Nachweisverfahrens, die Sie im Rahmen der Messungen berücksichtigen müssen, nochmals ausführlich und anschaulich beschrieben.

Für einen rechtssicheren Nachweis muss die Messung wie folgt durchgeführt werden:

Wie führe ich die Messungen durch?

Bitte führen Sie 30 Messungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start der Messkampagne durch.

Bitte messen Sie an 3 unterschiedlichen Kalendertagen, wobei zwischen den einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen muss.

Die Messungen müssen sich im gleichen Umfang auf die 3 Tage verteilen. Bitte führen Sie daher an jedem Kalendertag 10 Messungen durch.

Bei allen Messungen eines Messtages müssen grundsätzlich mindestens 5 Minuten Abstand eingehalten werden.

Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages muss ein größerer Abstand von mindestens drei Stunden eingehalten werden.

Beachten Sie die technischen Hinweise zur Durchführung der Messungen. Diese sind in der Handreichung beschrieben.

Wann liegt eine Abweichung vor?

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung liegt vor, wenn:

Nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird oder an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.

Nach Abschluss der Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll. In diesem ist ersichtlich, ob eine Minderleistung gegeben ist. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Abweichung bereits bei einer der drei oben genannten Geschwindigkeiten im Up- oder Download vorliegt.

Wenn Ihr Messprotokoll eine zur Minderung berechtigende Abweichung ausweist, können Sie sich bezüglich Ihres Minderungsanspruchs oder einer außerordentlichen Kündigung an Ihren Anbieter wenden. Denken Sie bitte daran, Ihre Rechnungen vorsichtshalber weiterhin ungekürzt, unter Vorbehalt zu bezahlen, solange die Abweichungen und die Höhe eines eventuellen Minderungsanspruches mit Ihrem Anbieter nicht geklärt sind.

Die Anbieter müssen im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung drei Werte angeben:

Die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate.

Diese drei Werte sind jeweils für Download und Upload auszuweisen, so dass im jeweiligen Einzelfall mit Blick auf die festgestellte erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung zu entscheiden ist, auf welchen Wert beziehungsweise auf welche Werte der insgesamt sechs Werte die Abweichung der Geschwindigkeit zu beziehen ist.

Weitere Tipps und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Um auch für den Mobilfunk ein Minderungsverfahren auszugestalten, hat die Bundesnetzagentur in einem ersten Schritt Eckpunkte zur Konsultation gestellt, die Vorschläge zu den wesentlichen Parametern des geplanten Nachweisverfahrens enthielten. Diese finden Sie hier. Im nächsten Schritt plant die Bundesnetzagentur, in einer Allgemeinverfügung Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung im Mobilfunk zu machen und einen Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung zu stellen.

Test: Ist Ihr WLAN sicher?

Obwohl WLAN-Netzwerke Hackern die Möglichkeit geben, unbefugt auf Ihre Daten zuzugreifen, möchten die meisten Nutzer nicht auf das kabellose Internet verzichten. Daher sollten Sie die möglichen Risiken zumindest minimieren, ohne den Nutzungskomfort dabei einzuschränken. In unserem Test erfahren Sie, wie Sie Ihr WLAN sicher machen.

Hier geht's zur Bildershow, mit der Sie die Sicherheit Ihres WLANs testen können!

Knacken Sie Ihr eigenes WLAN, um Risiken zu identifizieren

Am besten testen Sie die Sicherheit Ihres WLANs, indem Sie es selbst knacken. Allerdings sollten Sie dabei aufpassen, dass Sie andere Netzwerke unberührt lassen. Denn das Hacken eines fremden Netzwerks ist eine Straftat nach §202a und §202b des Strafgesetzbuchs. Auch die nötige Software zum Knacken von Netzwerken ist nach §202c Strafgesetzbuch verboten - allerdings nur, wenn die Software vorsätzlich illegal genutzt wird. Wenn Sie die Programme ausschließlich bei Ihrem eigenen Netzwerk einsetzen, machen Sie sich nicht strafbar.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie Sie Ihr eigenes WLAN-Netzwerk auf eine ausreichende Sicherheit testen. Dafür nutzen wir die Linux-Distribution "Kali Linux", die sich besonders gut für solche Sicherheits-Checks eignet.

Router im Studentenwohnheim sicher?

Der Administrator der Fritzbox könne Daten mitschneiden und auswerten. Was bedeutet das für Dich?

Anhand der mitgeschnittenen Daten können die aufgerufenen Server erkannt werden. So kann man sehen, dass mit einem Gerät aufgerufen wurde. Man kann aber nicht erkennen, dass aufgerufen wurde. Man kann sehen, dass mit einem Gerät aufgerufen wurde. Man sieht aber nicht, was gesucht wurde. Wenn man sich irgendwo einloggt, sind Zugangsdaten nicht sichtbar.

Ich habe bewusst mit einem Gerät geschrieben. Bei iPhones ist es in der Regel so, dass man bei der Einrichtung des Gerätes seinen Namen eingibt. In der Fritzbox sieht man das Gerät dann mit diesem Namen (z. B. Willis iPhone). Bei Android-Geräten sieht man meiner Erfahrung nach lediglich den Gerätetyp. Es ist also nicht zwingend möglich, die mitgeschnittenen Daten auf einen Benutzer zurückzuführen.

Was ändert sich, wenn Du einen zusätzlichen Router verwendest?

Abgesehen davon, dass das ggf. gar nicht möglich ist: Es ändert sich nichts. Du kannst die Datensicherheit mit einer solchen Maßnahme nicht erhöhen.

Was kannst Du machen?

Du könntest einen VPN-Dienst verwenden. Vertraust Du einem VPN-Dienst, der ggf. keinen besonderen Datenschutzvorschriften unterliegt, mehr als dem Administrator der Fritzbox im Studentenwohnheim? Der VPN-Dienst kann wesentlich bessere Möglichkeiten haben, Deine Daten zu protokollieren und auszuwerten.

Wenn, dann würde nur ein VPN zu Deinem privaten Internetanschluss zu Hause eine verbesserte Datensicherheit bieten.

Tracey is the Contributing Editor for Foodies100, Tots100, Hibs100 and Trips100. She also blogs at PackThePJs. Tracey writes mainly about family travel; from days out to road trips with her pet dogs, to cruises and long-haul tropical destinations. Her family consists of her husband Huw, a medical writer, Millie-Mae (14), Toby (12) and Izzy and Jack the spaniels